Zusatzstoffe
Landkreis Celle
Der Landrat
Amt für Veterinärangelegenheiten
und Verbraucherschutz
29221 Celle, Trift 29
Tel.: 0 51 41 / 916-168
Merkblatt
über die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
Die in den Lebensmitteln (einschließlich Getränke) enthaltenen Zusatzstoffe sind bei
loser Abgabe
an den Verbraucher wie folgt kenntlich zu machen:
1. mit Farbstoff
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen.
2. mit Konservierungsstoff oder konserviert
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Konservierungsstoffen. Diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:
mit Nitritpökelsalz
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz, oder
mit Nitrat
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder
mit Nitritpökelsalz und Nitrat
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Nitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz.
3. mit Antioxidationsmittel
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Antioxidationsmitteln.
4. mit Geschmacksverstärker
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Geschmacksverstärkern.
5. geschwefelt
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 Milligramm/kg oder Liter.
6. geschwärzt
bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-glucomat (E579) oder Eisen-II-lactat (E585).
7. gewachst
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit den Oberflächenbehandlungsmitteln Bienenwachs (E901), Candelilawachs (E902), Carnaubawachs (E903), Schellack (E904), Montansäureester (E912) und Polyethylenwachsoxiaten (E914).
8. mit Phosphat
bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nr. E338 bis E341 und E450 bis E452.
9. mit Süßungsmittel/n
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt von einem oder mehreren Süßungsmitteln.
10. enthält eine Phenylalaninquelle
bei Lebensmitteln mit dem Süßungsmittel Aspartam (E951).
Zusätzlich sind folgende in Erfrischungsgetränken enthaltene Stoffe kenntlich zu machen.
11. chininhaltig
bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, die Chinin oder dessen Salze enthalten.
12. koffeinhaltig
bei koffeinhaltigen Limonaden und Erfrischungsgetränken.
Wo sind die Angaben der enthaltenen Zusatzstoffe zu finden?
Bei verpackten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Zutatenverzeichnis. Bei losen Lebensmitteln, die von einem Hersteller oder Händler geliefert werden, sind die Angaben auf einem Schild bei den Lebensmitteln oder auf der Umhüllung angegeben. Bei frischen Zitrusfrüchten sind die Angaben "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert" und "gewachst" auf einer Außenfläche der Packung angegeben.
Wo und wie sind diese Angaben anzubringen?
1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, (auch erforderlich bei der Abgabe oder Lieferung an Wiederverkäufer, wie z. B. Gaststätten oder Einzelhandelsgeschäfte)
2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind
oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung. Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzubringen. In den Fällen zu 2. und 3. dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.
Die Angaben zu den Punkten 1 – 8 können entfallen,
1. wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben,
2. bei Lebensmitteln, die im Einzelhandel lose an den Endverbraucher abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden. In diesem Fall sind nicht nur die deklarationspflichtigen Zusatzstoffe (Nr. 1 – 10) auf dem Aushang anzugeben, sondern alle verwendeten Zusatzstoffe mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer E-Nr. und ihrem Klassennamen aufzuführen. Auf die Aufzeichnung muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang hingewiesen werden. Die Angaben zu den Punkten 9 und 10 „mit Süßungsmittel/n“ und „enthält eine Phenylalaninquelle“, sind jedoch immer bei dem losen Lebensmittel oder in der Speisekarte bzw. Getränkekarte anzugeben.
Hinweise:
Werden Lebensmittel in Fertigpackungen abgegeben, ist die Angabe des kompletten Zutatenverzeichnisses erforderlich.
Da in diesem Merkblatt nur die für den Einzelhandel und für die Gastronomie wesentlichen kenntlich zu machenden Zusatzstoffe aufgeführt sind, besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
